_ behauptet, welcher gleichzeitig aber weiter hinten gestanden und nicht einmal Waffen oder Gegenstände gesehen haben will. Die Geschädigten, welche J.________ wohlbemerkt direkt gegenüberstanden, dementierten hingegen ein solches Verhalten. Im Ergebnis ergibt sich, dass J.________, nachdem er am Freitagabend zwischen dem ersten und zweiten Vorfall kontaktiert wurde, als Spiritus Rector agierte. Er verfolgte zweifelsohne die Absicht, die Geschädigten schlagen zu gehen. Der Vorinstanz folgend und gestützt auf seine eigenen Aussagen ist schliesslich unbestritten, dass J.______