kontaktiert wurde, angegeben hat, nie etwas von Friedenschliessen gehört zu haben. Beide Behauptungen werden zudem bereits durch seine eigenen Aussagen, wonach AX.________ 8 Personen aus BU.________(Ortschaft) «extra für die Schlägerei», er 4-5 Personen «für die Schlägerei» und er «die Schlägerei» «natürlich» organisiert habe, widerlegt. Bereits aus diesen Aussagen ergibt sich die Absicht von J.________ ohne weiteres. Oberinstanzlich bestritt er dies auf entsprechenden Vorhalt und auf Frage nicht einmal mehr und führte stattdessen aus, er wisse nicht, ob die Schlägerei die Absicht gewesen sei (pag. 4196 Z. 4).