In der Wohnung war J.________ unbestrittenermassen anwesend und hat dort gemäss eigenen wie auch gemäss den Aussagen von A.________ Anweisungen erteilt (pag. 550 Z. 758; pag. 692 Z. 261 f.). C.________ soll er bei dessen Rekrutierung gesagt haben, er müsse kommen, um Präsenz zu zeigen. Letztlich war es auch J.________, welcher gegenüber der Polizei die taktischen Überlegungen hinter ihrem Vorgehen sowie die getroffenen Vorkehrungen preisgab: