___ und organisierte mehrere Personen für den Vorfall von Samstagabend (einmal gab er an, es seien 4-5 gewesen [pag. 558 Z. 1167]) und tätigte – wie beim Grundsachverhalt dargelegt – zahlreiche Telefonanrufe sowohl tagsüber wie auch kurz vor und nach dem Vorfall. Zwischenzeitlich gestand er auch ein, die Schlägerei organisiert zu haben, auch wenn er hierzu gezwungen worden sein will. Oberinstanzlich wollte er davon nichts wissen und behauptete sogar (aktenwidrig), nur C.________ angerufen zu haben (pag. 4193 Z. 41). In der Wohnung war J.________ unbestrittenermassen anwesend und hat dort gemäss eigenen wie auch gemäss den Aussagen von A.______