Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 125 Tagessätzen herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung seines monatlich erzielten Einkommens von CHF 1'000.00-1'200.00 sowie eines Pauschalabzuges von 50% (dies aufgrund der Nähe zum Existenzminimum [BGE 134 IV 60 E 6.5.2]) auf CHF 30.00 festgesetzt. 33.5 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung Infolge des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage. Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3.