Von den rechtskräftig ausgesprochenen 10 Tagessätzen werden, da nicht deliktsähnlich, lediglich 5 Tagessätze an die Einsatzstrafe asperiert. Von der so gebildeten Strafe von 230 Tagessätzen wird die rechtskräftige Strafe von 10 Tagessätzen wieder abgezogen. Es resultiert eine definitive Gesamtstrafe von 220 Tagessätzen Geldstrafe. 33.4 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 220 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden von G.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 125 Tagessätzen herabzusetzen.