95 Einsatzstrafe dar. Die Vorinstanz hat bei der Gesamtstrafenbildung die im rechtskräftigen Urteil ausgesprochene Strafe auf 12 Tagessätze erhöht. Dem Zweitgericht ist es indes – wie bei den theoretischen Ausführungen erwähnt – untersagt, in das rechtskräftige Urteil des Erstgerichts einzugreifen. Von den rechtskräftig ausgesprochenen 10 Tagessätzen werden, da nicht deliktsähnlich, lediglich 5 Tagessätze an die Einsatzstrafe asperiert.