Er hat indes während hängigen Verfahrens zweimal (nicht einschlägig) delinquiert, was zu einer Straferhöhung um 5 Strafeinheiten führt. Ein Geständnisrabatt rechtfertigt sich nicht, ebenso wenig ein Abzug wegen Einsicht und Reue. Die Einsatzstrafe beträgt damit 225 Strafeinheiten. 33.3 Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Februar 2020 Am 20. Februar 2020, mithin nach dem hier zu beurteilenden Angriff, wurde G.________ wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (pag. 4052).