am Vorabend physisch nicht selber involviert war, macht seine Beteiligung am Samstag – entgegen der Meinung der Vorinstanz – umso vermeidbarer. Die Beweggründe und Vermeidbarkeit werden aber auch hier neutral belassen, zumal sie im Grundsachverhalt mitberücksichtigt wurden. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 220 Strafeinheiten. 33.2 Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind – in Abweichung zur Vorinstanz – bereits an dieser Stelle und damit vor der Zusatzstrafe zu behandeln. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (vgl. Ausführungen zur Landesverweisung) sind neutral zu werten.