33. Strafzumessung 33.1 Tatkomponenten Die nicht aktive Rolle von G.________ führt zu einer Minderung der Grundstrafe um 30 Strafeinheiten, das Organisieren von zwei Personen zu einer Erhöhung um 10 Strafeinheiten. Der daraus resultierende Abzug von 20 Strafeinheiten entspricht demjenigen der Vorinstanz, doch wird er wiederum – wie hiervor mehrfach erwähnt – erst im Verhältnis zur nunmehr höheren Grundstrafe als angemessen erachtet. Dass G.________ am Vorabend physisch nicht selber involviert war, macht seine Beteiligung am Samstag – entgegen der Meinung der Vorinstanz – umso vermeidbarer.