_ bereits am Vorabend für eine Schlägerei gegen dieselbe Gruppe aufgeboten wurde und tagsdarauf mit diesem Vorwissen aktiv Personen organisiert hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 32.2 Fazit G.________ wird des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig gesprochen.