32. Rechtliche Würdigung 32.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach dem Gesagten ergeben sich in rechtlicher Hinsicht keine Probleme. Es kann auf die Ausführungen zum Grundsachverhalt sowie, bezüglich Anwesenheit am Ort des Geschehen, auf diejenigen bei A.________ verwiesen werden (E. 20.1 hiervor). G.________ war sowohl an der Planung und Organisation aktiv beteiligt, hat zwei Personen organisiert (an seinem aktiven Aufbieten von C.________ ändert