Dies liegt auch auf der Hand, mussten die Reservepersonen doch in unmittelbarer Nähe des Geschehens bleiben, um im Falle von erheblicher Gegenwehr überhaupt rechtzeitig eingreifen zu können. Von dieser Distanz aus konnte er auch ohne weiteres detaillierte Beobachtungen machen, sodass dies – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nicht gegen diesen Standort spricht (S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2845).