__ zuzustimmen: Dieser hat lediglich aus dem Umstand, dass er ihn hätte beschützen sollen, geschlossen, dass G.________ hinter ihm gestanden sein könnte (pag. 2431 Z. 32 f.). Auch die Aussage vor erster Instanz, wonach G.________ zunächst neben ihm gewesen ist, danach wisse er es aber nicht mehr, ist zu vage (pag. 2435 Z. 3 f.), um den Standort von G.________ rechtsgenüglich ganz vorne verorten zu können. G.________ selber behauptete, nach Ankunft sei er etwas zurückgegangen und habe von der gegenüberliegenden Strassenseite gemeinsam mit A.________ der Schlägerei zugeschaut. Er sei etwa 4-5 Meter entfernt gewesen (pag.