Darüber hinaus bestätigte auch er, in eine Gruppe eingeteilt worden zu sein. Aus dem behaupteten und wenig glaubhaften Umstand, er habe in der Wohnung nichts mitgekriegt, weil er die ganze Zeit draussen am Rauchen gewesen sei, kann er nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch er wusste um die gruppeninterne und hiervor erstellte Absicht und hat sich dieser bewusst angeschlossen. Bezüglich Nähe zum Kerngeschehen ist den Vorbringen seiner Verteidigung zur belastenden Aussage von L.________ zuzustimmen: Dieser hat lediglich aus dem Umstand, dass er ihn hätte beschützen sollen, geschlossen, dass G.___