329 Z. 177 f. und 183 ff.). Abgesehen davon, dass keine Hinweise auf eine solche SMS bestehen, muss G.________ bereits in diesem Moment klar gewesen sein, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen wird. Bereits sein Mitgehen nach dieser Information spricht eindeutig dafür, dass er sich der beim Grundsachverhalt