328 Z. 154 ff.). G.________ bzw. dessen Verteidigung bringt zwar vor, er sei von einer friedlichen Streitbeilegung ausgegangen und habe nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung rechnen müssen. Dies widerspricht bereits seiner eigenen Aussage vor der ersten Instanz, wonach sie gewusst hätten, dass es eine Schlägerei geben könnte (pag. 2418 Z. 43 f.). Interessant ist sodann seine Aussage, wonach J.________ ihm gesagt habe, die «Albaner» hätten seinem Kollegen am Samstagmittag eine SMS geschrieben, hätten sie darin beschimpft und gesagt, «Albaner» und «Kurden» müssten sich schlagen (pag. 329 Z. 177 f. und 183 ff.).