Insofern ist seiner Verteidigung Recht zu geben, dass dieser SMS-Verkehr den zweiten Vorfall von Freitag und nicht bereits denjenigen von Samstag betraf (vgl. die entsprechende Begründung in E. 13.2.4 hiervor). Er belegt indes, dass G.________ bereits am Vorabend über die Geschehnisse und die Intention der Gruppe, die Angelegenheit zumindest am Freitag tätlich zu regeln, informiert war. Auch geht aus seinem Anrufprotokoll hervor, dass er mehrfach mit L.________, C.________, A.________, S.________ sowie einem gewissen «CH.________», «Aiman» und «CG.