Konkrete Beweiswürdigung G.________ wurde bereits am Freitag vor dem zweiten Vorfall über die bestehenden Probleme mit den «Albanern» avisiert. Wie aus dem SMS-Verkehr mit seiner Freundin hervorgeht, war G.________ fest entschlossen, für den zweiten Vorfall nach AB.________ (Ortschaft) zu fahren und sich an einer tätlichen Auseinandersetzung zu beteiligen. Seine Freundin konnte ihn letztlich davon abhalten. Insofern ist seiner Verteidigung Recht zu geben, dass dieser SMS-Verkehr den zweiten Vorfall von Freitag und nicht bereits denjenigen von Samstag betraf (vgl. die entsprechende Begründung in E. 13.2.4 hiervor).