29.8 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung Infolge des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage. Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3. hiervor), weshalb die gesamten 137 Tagessätze Geldstrafe bedingt auszusprechen sind. Die Untersuchungshaft von 72 Tagen (13. August 2017 bis 23. Oktober 2017) wird an die Geldstrafe angerechnet. 29.9 Kumulative Übertretungsbusse Für das Erschleichen einer Leistung (geringfügig) wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 ausgesprochen.