Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 137 Tagessätzen herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung seines monatlich erzielten Einkommens von CHF 2'400.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; pag. 4154 Z. 5 und 8) sowie desjenigen seiner Ehepartnerin von CHF 1'000.00 (pag. 4154 Z. 12) und einerseits eines Pauschalabzuges von 20% sowie andererseits eines Abzuges von 15% für seine Ehepartnerin auf CHF 50.00 festgesetzt. 29.8 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung