Von den 10 Tagessätzen gemäss rechtskräftigem Urteil werden, da deliktstypisch, weitere 6 Tagessätze asperiert. Von der so gebildeten Strafe von 252 Tagessätzen wird die rechtskräftige Strafe von 10 Tagessätzen wieder abgezogen. Es resultiert eine Gesamtstrafe von 242 Tagessätzen Geldstrafe. 29.7 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 242 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden von E.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 137 Tagessätzen herabzusetzen.