29.4 Asperation für das Fälschen eines Ausweises Die Kammer folgt der Vorinstanz, welche mit Verweis auf den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien (S. 50), wonach der Täter eine Identitätskarte fälscht, um so Zugang zum Spielcasino zu erhalten, sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte nicht noch zusätzliche Fälschungshandlungen vorgenommen hat, sondern einen bestehenden Ausweis «falsch» eingesetzt hat, von einer Tatkomponentenstrafe von 10 Strafeinheiten ausgegangen ist. Diese wird mit dem Faktor 2/3, ausmachend 6 Strafeinheiten, an die Einsatzstrafe asperiert. Damit resultiert eine Strafe von 236 Tagessätzen.