_ hat sich am Angriff weder tätlich beteiligt noch einen Gegenstand mitgeführt. Er war indes sehr nahe am Geschehen (näher als C.________) und hat sich durch seine Bewegungen sowie durch das Schubsen (in dubio pro reo eines Kollegen) dynamisch daran beteiligt. Bezüglich der objektiven Tatschwere rechtfertigt sich deshalb bloss ein geringer Abzug von 10 Strafeinheiten. Die Beweggründe und Vermeidbarkeit sind angesichts dessen, dass die Absicht bereits im Grundsachverhalt enthalten ist, neutral zu bewerten. Für die Vermeidbarkeit gilt, zumal E.________ am Vorabend nicht beteiligt war, dasselbe wie für A.________ und C.______