28.4 Fazit Im Ergebnis wird E.________ des Angriffs gemäss Art. 134 StGB, des Fälschens von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB sowie des Erschleichens einer Leistung (geringfügig) gemäss Art. 150 i.V.m. 172ter StGB schuldig erklärt. Zwischen den verwirklichten Straftatbeständen besteht echte Konkurrenz. 29. Strafzumessung 29.1 Strafrahmen Aufgrund der mehrfachen Schuldsprüche erweitert sich der ordentliche Strafrahmen, ausgehend vom Angriff als schwerste Straftat, theoretisch. Vorliegend ist jedoch eine Erweiterung des Strafrahmens nicht angezeigt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.