Mit Blick auf die damit verbundene «Schadenshöhe», vorliegend bestimmt durch den Billetpreis der gefahrenen Bahnstrecke, ist von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen sowohl hinsichtlich des eigentlichen Tatbestands wie auch der Geringfügigkeit gehandelt hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb ein Schuldspruch zu erfolgen hat. Auf den mit Eventualsachverhalt angeklagten Tatbestand des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 PBG ist daher nicht näher einzugehen.