2835 f.): Vorab ist festzuhalten, dass die W.________(AG) rechtzeitig und rechtsgenüglich einen Strafantrag gestellt und sich als Privatkläger im Strafpunkt erklärt hat (Band II pag. 519 ff.). Ausgehend vom erstellten Sachverhalt und mit Blick auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten die objektiven Tatbestandselemente des Erschleichens einer Leistung erfüllt. Mit Blick auf die damit verbundene «Schadenshöhe», vorliegend bestimmt durch den Billetpreis der gefahrenen Bahnstrecke, ist von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen.