Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Ein Erschleichen ist bei Beförderungsleistungen nur anzunehmen, wenn sich der Passagier den Kontrollen vor dem Einsteigen, während der Fahrt oder auch am Ausgang mit einem heimlichen oder täuschungsähnlichen Verhalten aktiv entzieht. Angesichts des subsidiären Charakters von Art. 57 Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) ist nach Art. 146 oder Art.