Die Beweiswürdigung hat sodann ergeben, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich das falsche Gleis 7-Abonnement vorgelegt hat, mit der Absicht, dass dieses als sein eigenes Abonnement anerkannt wird, womit er, ohne dafür zu bezahlen, hätte Zugfahren können mithin seine eigene Lage verbessert hätte. Damit sind auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Zu ergänzen ist, dass Abdullla den falschen Ausweis in sachverhaltlicher Hinsicht vorzeigte, womit er die Tat in rechtlicher Hinsicht vollendet hat.