2835): Ausgehend vom erstellten Sachverhalt ist mit Verweis auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Fälschungsvariante «Missbrauch echter Schriften» mit dem Vorlegen des Gleis 7-Abonnements von Hasan Joudi bereits vollständig erfüllt hat. Die Beweiswürdigung hat sodann ergeben, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich das falsche Gleis 7-Abonnement vorgelegt hat, mit der Absicht, dass dieses als sein eigenes Abonnement anerkannt wird, womit er, ohne dafür zu bezahlen, hätte Zugfahren können mithin seine eigene Lage verbessert hätte.