Die diesbezügliche Subsumtion der Vorinstanz ist korrekt. Darauf kann verwiesen werden (S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2835): Ausgehend vom erstellten Sachverhalt ist mit Verweis auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Fälschungsvariante «Missbrauch echter Schriften» mit dem Vorlegen des Gleis 7-Abonnements von Hasan Joudi bereits vollständig erfüllt hat.