Die Tathandlung bei der Fälschungsvariante «Missbrauch echter Schriften» ist bereits dann vollendet, wenn die Ausweisschriften zum Zweck der Erleichterung des Fortkommens vorgelegt werden (vgl. Urteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 E. 7.2). Der subjektive Tatbestand erfordert neben dem Vorsatz auch Täuschungsabsicht. Ferner ist die Absicht des Täters erforderlich, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern. Gemeint ist jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (Urteil 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 1.1.2.) Die diesbezügliche Subsumtion der Vorinstanz ist korrekt.