28.2 Fälschen von Ausweisen Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 252 StGB). Die Tathandlung bei der Fälschungsvariante «Missbrauch echter Schriften» ist bereits dann vollendet, wenn die Ausweisschriften zum Zweck der Erleichterung des Fortkommens vorgelegt werden (vgl. Urteil 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 E. 7.2).