Er war damit nicht zuletzt Teil der Drohkulisse. Mit seinem auf der Videoaufnahme dokumentierten und hiervor beschriebenen Verhalten trug er im Übrigen wesentlich zum dynamischen Geschehen bei. An diesen Feststellungen würde auch das verspätete Eintreffen nichts ändern. Unter den genannten Umständen hat er die feindselige Absicht zweifelsohne mitgetragen. Auch E.________ handelte mit direktem Vorsatz, begab er sich doch im Wissen um die Vergeltungsabsicht willentlich hinter das AZ.________(Örtlichkeit). Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 28.2 Fälschen von Ausweisen