28. Rechtliche Würdigung 28.1 Angriff Der objektive und subjektive Tatbestand (direkter Vorsatz) sind zweifelsohne erfüllt. Es kann auf die rechtlichen Ausführungen zum Grundsachverhalt (E. 16 ff. hiervor) verwiesen werden. E.________ begab sich nach AB.________ (Ortschaft) in die Wohnung von L.________, wohnte der Organisation und Planung bei, liess sich in eine Gruppe einteilen, marschierte im Wissen um die gewalttätige Absicht mit der Gruppe zum AZ.________(Örtlichkeit) und hielt sich dort ganz vorne auf. Er war damit nicht zuletzt Teil der Drohkulisse.