2411 Z. 31 ff.). Ohnehin erscheint es unglaubwürdig, wenn der Beschuldigte aussagt, dass der Kontrolleur verlangt habe, dass er das – nicht ihm gehörende – Gleis 7-Abonnement aus dem Portemonnaie hervornehmen solle und ihn dann wegen Fälschen eines Ausweises anzeigt. Weiter liegt die schriftliche Meldung des Zugbegleiters vor, aus der hervorgeht, dass der Beschuldigte zuerst die Gleis 7-Karte gezeigt habe (Band II pag. 525). Schliesslich weist auch die Tatsache, dass der Zugbegleiter die Transportpolizei avisiert hat, darauf hin, dass die Version des Beschuldigten nicht stimmen kann (siehe Band II pag. 520 «Sachverhalt»: