Es macht also in dieser Situation keinen Sinn, wenn er den Swisspass vorzeigt. Es geht aus der Anzeige und insbesondere aus den Antworten des Beschuldigten auch nicht hervor, dass das Fahren ohne gültiges Billett ein Thema gewesen wäre. Dies wäre aber der Fall gewesen, wenn die Version des Beschuldigten stimmen würde, wonach er eben entweder nur den Swisspass (mit Halbtax; Aussage gegenüber Transportpolizei, Band II pag. 528) oder auch noch dazu sein abgelaufenes Gleis 7 gezeigt hätte (so Aussage an der HV, Band VIII pag. 2411 Z. 31 ff.).