Anzumerken ist, dass E.________ zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 2 Jahren in der Schweiz war und sich im Übrigen auch Widersprüche zwischen seiner erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Version – beide in Anwesenheit eines Übersetzers geschildert – finden lassen. Die weiteren Argumente, welche gegen die Unschuld von E.________ sprechen, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2833 f.): Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 1. Februar 2018 mit dem eigenen Swisspass mit gültigem Halbtax und dem Gleis 7 von Hasan Joudi (siehe Gleis 7-Abonnement, Band II pag. 530) vom Zugbegleiter kontrolliert wurde.