Immerhin wurde sowohl der Ablauf des Vorzeigens anders geschildert, ein anderer Eigentümer des Ausweises sowie ein anderes Datum, an welchem dieser Eigentümer den Ausweis vergessen haben soll, genannt, und schliesslich stimmte auch der Grund, weshalb er kein neues Gleis 7 hatte, nicht überein. Anzumerken ist, dass E.________ zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 2 Jahren in der Schweiz war und sich im Übrigen auch Widersprüche zwischen seiner erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Version – beide in Anwesenheit eines Übersetzers geschildert – finden lassen.