87 bei der Polizei ohne Übersetzer einvernommen worden sei und sich mit seinen Händen habe verständigen müssen (vgl. hierzu sogleich). Seine Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, E.________ sei nicht bewusst gewesen, dass er über keinen Fahrausweis verfügt habe, zumal sein eigenes Gleis 7 erst seit einem Tag abgelaufen gewesen sei. Es sei auf seine konsistenten Aussagen abzustellen. Die Aussagen von E.________ sind weder konsistent noch war sein eigenes Gleis 7 erst seit einem Tag – sondern seit 2 Monaten – abgelaufen.