Der zweite Anklagepunkt ist insofern unbestritten, als E.________ geständig ist, während der inkriminierten Fahrt über kein gültiges Zugticket verfügt zu haben. Er macht indes (oberinstanzlich) geltend, nicht gewusst zu haben, dass sein eigenes Gleis 7-Abonnement abgelaufen war (pag. 4158 Z. 17 f.). Dies habe er erst im Zug beim Vorweisen gemerkt, zumal es erst seit einem Tag abgelaufen gewesen sei. So sei es gekommen, dass er dem Kontrolleur zunächst sein eigenes Gleis 7 und anschliessend dasjenige seines Cousins gezeigt habe. Dies, weil ihm der Kontrolleur gesagt habe, er solle doch schauen, ob er ein neues Abonnement besitze.