Der zweite Anklagepunkt betrifft dieselbe Zugfahrt. Ihm wird vorgeworfen, den Zug Nr. 2536 bestiegen zu haben, ohne über einen gültigen Fahrausweis zu verfügen, und dabei zur Absicherung der unbefugten Inanspruchnahme der (Transport-)Dienstleistung das echte, auf Joudi Hasan ausgestellte Gleis 7- Abonnement zur Vorweisung bereitgehalten zu haben; eventualiter ohne über einen gültigen Fahrausweis oder eine andere Berechtigung verfügt zu haben. 27.2.2 Konkrete Beweiswürdigung Der zweite Anklagepunkt ist insofern unbestritten, als E.________ geständig ist, während der inkriminierten Fahrt über kein gültiges Zugticket verfügt zu haben.