Ebenfalls erstellt ist, dass er sich hinter das AZ.________(Örtlichkeit) begab und letztlich weit vorne stand, als die Schlägerei in vollem Gange war. Abgesehen davon, dass sein verspätetes Eintreffen alles andere als wahrscheinlich ist, würde dies bedeuten, dass er im Wissen um die Absicht des Treffens die Auseinandersetzung aktiv aufgesucht hat und sich nach seinem Eintreffen auch vom Anblick der Schlägerei nicht davon abhalten liess, sich mitten in diese hineinzubegeben. Dies erstaunt umso mehr, als er nach eigenen Angaben gar nicht die Absicht hatte, sich an einer tätlichen Auseinandersetzung zu beteiligen und er oberinstanzlich – offensichtlich als Schutzbehauptung – noch geltend