Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Auf dem 20 Min.-Video ist ersichtlich, wie E.________ sich vor- und zurückbewegt und er jemanden schubst. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, könnte es sich dabei aber auch um ein eigenes Gruppenmitglied gehandelt haben. Davon wird in dubio pro reo ausgegangen, selbst wenn sich E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sicher zu sein schien, dass er jemanden aus der anderen Gruppe weggeschubst habe, der ihn angegriffen habe (pag. 4156 Z. 25 f. und 31 f. sowie pag. 4157 Z. 13 f.). Was E.________ nach dem Gesagten durch sein verspätetes Eintreffen zu seinen Gunsten ableiten will, ist sodann nicht ersichtlich: