Bereits diese korrekt wiedergegebenen Umstände belegen, dass sich E.________ der beim Grundsachverhalt erstellten Absicht angeschlossen hat. Es kann im Übrigen auf die entsprechende Erwägung verwiesen werden (E. 13.4.6 hiervor). Ergänzend ist festzuhalten, dass E.________ anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme die Einteilung in 5er-Gruppen bestätigte (pag. 4157 Z. 7 f.). Die Vorinstanz hielt ferner fest: An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte E.________ an, er sei erst dazu gestossen, als die Schlägerei schon vorbei gewesen sei.