Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat im Wesentlichen das Folgende erwogen (S. 80 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2831 f.): Der Beschuldigte E.________ hat zugegeben, zusammen mit dem Beschuldigten C.________, nachdem dieser einen Anruf erhalten habe, und zusammen mit Bilal Albaro in die Wohnung des Beschuldigten L.________ gegangen zu sein. Er sagte auch, dass Gruppen zu 5 Personen gebildet worden seien und er wusste, dass es um ein Treffen der beiden Gruppen ging. Er bestätigt sodann, dass nicht alle ihre Mobiltelefone mitgenommen hätten. Er gibt an, zusammen mit C.________ und AJ.