83 25.4 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung Infolge des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage. Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3. hiervor), weshalb die gesamten 125 Tagessätze Geldstrafe bedingt auszusprechen sind. Die Untersuchungshaft von 73 Tagen (13. August 2017 bis 24. Oktober 2017) wird an die Geldstrafe angerechnet.