25.3 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen als dem Verschulden von C.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 125 Tagessätzen herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung seiner Einkünfte von CHF 1’350.00 (CHF 350.00 Sozialhilfe sowie Tragung der restlichen Kosten durch den Sozialdienst; pag. 4146 Z. 35 ff.) sowie eines Pauschalabzuges von 50% (dies aufgrund der Nähe zum Existenzminimum [BGE 134 IV 60 E 6.5.2.]) auf CHF 20.00 festgesetzt.