Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (vgl. Ausführungen zur Landesverweisung) sind neutral zu bewerten. C.________ lebt mit seinem Bruder in Nidau und ist nach wie vor arbeitslos (pag. 4146 Z. 23 f.). C.________ ist nicht vorbestraft und hat sich im hiesigen Strafverfahren anständig verhalten, was beides erwartet werden darf und ebenfalls neutral zu bewerten ist. Die Kammer ist mit der Vorinstanz einig, dass C.________ zwar betreffend seine eigene Beteiligung nicht besonders geständig war, seine Aussagen aber dennoch weiter für Klarheit gesorgt haben.