Da nunmehr die Grundstrafe 240 Strafeinheiten beträgt, ist die Minderung um 20 Strafeinheiten zu bestätigen. Die Beweggründe und Vermeidbarkeit sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz neutral zu werten, doch ist auch hier zu betonen, dass die Tat in Anbetracht dessen, dass C.________ in die Vorgeschichte nicht involviert war, umso vermeidbarer war. Der nichtige Grund wurde indes bereits beim Grundsachverhalt berücksichtigt, weshalb die Einsatzstrafe im Ergebnis 220 Strafeinheiten beträgt. 25.2 Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (vgl. Ausführungen zur Landesverweisung) sind neutral zu bewerten.